Die universitäre Selbstverwaltung

Die Fachbereichsebene

Der Fachbereichsrat

Aufgaben des Fachbereichsrates: Der Fachbereichsrat berät und entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit durch das Universitätsgesetz oder die Universitätsverfassung nichts anderes bestimmt ist.

Mitglieder: 7 ProfessorInnen
  2 akademische MitarbeiterInnen
  2 Studierende
  1 sonstigeR MitarbeiterIn

 

Zusammenfassung:
Der Fachbereichsrat fasst fachspezifische Beschlüsse und legt diese dem Senat vor. Für den entsprechenden Fachbereich verfasst er Ausschreibungen, spricht Berufungen und Ernennungen (z. B. von Honorarprofessoren) aus und erarbeitet Studien- und Prüfungsordnungen.
 

Aufgaben des Fachbereichs:
1. Einrichtung von Studiengängen vorschlagen, Studienordnungen für diese Studiengänge erlassen und das den Studienordnungen entsprechende Lehrangebot zu gewährleisten.
2. Prüfungsordnungen für Studiengänge beschließen  und Prüfungen durchzuführen
3. die Lehre in den Wissenschaftsgebieten des Fachbereichs zu koordinieren
4. die Forschung in den Wissenschaftsgebieten des Fachbereichs zu koordinieren und die Zusammenarbeit in der Forschung zu fördern sowie die Forschungsmöglichkeiten der zur selbständigen Forschung Berechtigten zu gewähren.
5. bei der Überprüfung einer frei gewordenen Professur mitzuwirken
6. die Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Mittel
7. die Anstellung und Entlassung von akademischen und sonstigen Mitarbeitern des Fachbereichs zu beantragen und über die Zuordnung dieser Bediensteten zu entscheiden
8. über die Erteilung von Lehraufträgen zu beschließen
9. den Anteil des Fachbereichs am Entwurf des Haushaltsvoranschlags vorzuschlagen
10.  bei der Bildung besonderer Gliederungen nach Maßgabe des Universitätsgesetzes  mitzuwirken
11.  die dem Fachbereich übertragenen praktischen Dienste und Aufgaben des Landes  zu gewährleisten
12.  im Rahmen der Studienberatung die studienbegleitende fachliche Beratung durchzuführen
13.  Der Fachbereich ist dafür verantwortlich, daß bei geordnetem Studium die Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können.

Der/die FachbereichsvorsitzendeR

Der/die Fachbereichsvorsitzende (sog. Prodekan) wird vom Fachbereichsrat aus der Mitte der ihm angehörenden Profs auf zwei Jahre gewählt. Er/sie verwaltet die Angelegenheiten des Fachbereichsrates.
 
 

Die Fakultätsebene

Die Fakultät

Aufgaben: Für die Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erfordert, werden gemeinsame Kommissionen (Fakultäten) gebildet.
Der Fakultät obliegt es:
1. die Zusammenarbeit in Lehre und Forschung zwischen den Fachbereichen zu koordinieren
2. zu den Entwürfen der Fachbereiche für den Entwurf des Haushaltsvoranschlags Stellung zu nehmen sowie bei der Überprüfung einer frei gewordenen Professur
3. Promotions- und Habilitationsordnungen zu beschließen und Promotionen sowie Habilitationen durchzuführen.
4. Vorschläge für die Berufung und Ernennung von ProfessorInnen zu verabschieden, sowie für die Bestellung von Honorarprofessoren Vorschläge zu machen und Anträge auf die Verleihung der Bezeichnung 'außerplanmäßiger Professor' zu stellen.
Der Kleine Fakutätsrat

Aufgaben: Zur Wahrnehmung der Aufgaben 1. und 2. der Fakultät wird der Kleine Fakultätsrat gebildet.

Mitglieder: Dekan
  6 ProfessorInnen
  2 akademische MitarbeiterInnen
  2 Studierende
  1 sonstigeR MitarbeiterIn

 
 

Der Große Fakultätsrat

Zur Wahrnehmung der Aufgaben 3. und 4. wird der Große Fakultätsrat gebildet.
Er besteht aus der Gruppe der ProfessorInnen der Fachbereiche, die den Bereich der Fakultät bilden; ihm gehören weiterhin an:
1. bei der Wahl des Dekans die Mitglieder des Kleinen Fakultätsrates der akademischen und der sonstigen Mitarbeiter sowie der Studierenden.
2. bei der Verabschiedung der Vorschläge für die Berufung und Ernennung von ProfessorInnen die Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und die Vertreter der Gruppe der Studierenden jeweils aus dem Fachbereichsrat des betroffenen Fachbereichs sowie deren Stellvertreter.
3. bei der Beschlußfassung über Promotionsordnungen die Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter aus jedem Fachbereichsrat der Fakultät.

   Der Dekan
Der Dekan führt die laufenden Geschäfte der Fakultät. Er ist Vorsitzender des kleinen und des großen Fakultätsrates.
Der Dekan wird vom großen Fakultätsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden ProfessorInnen gewählt.
 

Universitätsebene

Das Konzil

Aufgaben: 1. Beschlußfassung über die Verfassung der Universität
  2. Wahl des/der Universitätspräsidenten/-präsidentin und der     VizepräsidentInnen

Mitglieder: 55 ProfessorInnen
  20 akademische MitarbeiterInnen
  20 Studierende
  10 sonstige MitarbeiterInnen
 

Abgesehen von der Wahl des/der Universitätspräsidenten/in und der VizepräsidentInnen hat das Konzil keine allzu große Bedeutung. Die Verfassung der Universität hat eher den Charakter einer übergreifenden Geschäftsordnung, da die wesentlichen Dinge bereits durch Gesetze geregelt sind.

 
Der Senat
Aufgaben:
1. Erlaß von Ordnungen, soweit nicht andere Gremien zuständig sind
2. Zustimmung zu Ordnungen der Fachbereiche, Fakultäten und anderer besonderer Gliederungen
3. Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen
4. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festlegung von Zulassungszahlen
5. Festlegung der Schwerpunkte der Forschung
6. Erlaß von Richtlinien für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
7. Bildung und Aufhebung von besonderen Gliederungen 
8. Entscheidung über die Übernahme, den Umfang und die Einstellung praktischer Dienste und deren Zuordnung
9. Stellen von Anträgen zur Verleihung der 'Stellung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Universität' an Forschungseinrichtungen
10. Entscheidung über die Ausschreibung der Stelle des/der Universitätspräsidenten/in
11. Aufstellung des Wahlvorschlags für das Amt des/der Universitätspräsidenten/in
12. Beschlußfassung über die Frauenförderpläne
13. Aufstellung des Vorschlags hinsichtlich der Mitglieder der Senatsausschüsse
14. Benennung der VertreterInnen der Universität in außeruniversitären Gremien
15. Verleihung akademischer Ehrungen durch die Universität
16. Entgegennahme und Erörterung des vom Universitätspräsidenten/von der Universitätspräsidentin zu erstattenden Rechenschafts- und Entwicklungsbericht
17. Entgegennahme von Berichten und Äußerung im Rahmen von Anhörverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes
Der Senat nimmt ferner Stellung:
? zu den Vorlagen, die der Präsident/die Präsidentin zur Vorbereitung seiner/ihrer Entscheidungen gegenüber dem Senat macht
? zu Vorschlägen der zuständigen Fakultät für die Berufung von ProfessorInnen und die Bestellung von HonorarprofessorInnen, sowie zu Anträgen der zuständigen Fakultät auf die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" (außerplanmäßige Professorin)
? zu Ehrenpromotionen
? zur Übertragung von Aufgaben des Landes auf die Universität
? zum Entwurf der Lehrverpflichtungsverordnung
? zu Vorschlägen der Fachbereiche für die Ernennung oder Einstellung von  wissenschaftlichen AssistentInnen, OberassistentInnen und HochschuldozentInnen

Mitglieder: Universitätspräsident/-präsidentin als VorsitzendeR
  15 ProfessorInnen
  5 akademischen MitarbeiterInnen
  4 Studierende
  4 sonstige MitarbeiterInnen
  KanzelerIn mit beratender Stimme
  3 VizepräsidentInnen mit beratender Stimme
 
Zusammenfassung:
Der Senat ist das allgemeine Verwaltungsgremium der Universität. Das heißt, er beschließt Studien- und andere Ordnungen, er beruft Professoren und Professorinnen auf freie Lehrstühle, er verabschiedet Kooperationsverträge mit anderen Hochschulen, benennt VertreterInnen, die die Universität in außeruniversitären Gremien entsendet und führt andere Verwaltungsaufgaben der Universität durch.
 
 

Senatskommissionen

Zentrale Haushalts- und Planungskommission (ZHPK)

Aufgaben:
1. Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags
2. Verteilung der Mittel nach Maßgabe des Universitätshaushalts
3. Zuweisung von Räumen
4. Erlaß von Grundsätzen für die Ausstattung der ProfessorInnen mit Personal- und Sachmitteln für Lehre und Forschung
5. Beschlußfassung im Rahmen der Überprüfung einer frei gewordenen Professur
6. Stellungnahme zu dem Entwurf des Berichts des Universitätspräsidenten /-präsidentin
 

Die ZHPK unterstützt den/die Universitätspräsidenten/-präsidentin und den Kanzler/die Kanzlerin bei der Leitung der zentralen Verwaltung. Sie entscheidet über die Angelegenheiten, die ihr vom Universitätspräsidenten/-präsidentin oder vom Senat vorgelegt werden. Allgemeine Verwaltungsrichtlinien sind ihr zur Stellungnahme vorzulegen.
 

Mitglieder: 1. der/die Universitätspräsident/-präsidentin
  2. die Dekane der Fakultäten
  3. einE akademische MitarbeiterIn
  4. einE StudierendeR
  5. einE sonst. MitarbeiterIn

 
Zentrale Forschungskommission (ZFK)

Aufgaben:
1. Vorschläge für die Festlegung der Schwerpunkte der Forschung zu erarbeiten sowie den Forschungsbericht vorzubereiten
2. Zusammenarbeit der Fachbereiche in der Forschung koordinieren
3. Grundsätze für die Verteilung der Forschungsmittel erarbeiten
4. die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der Forschungsmittel überwachen, insbesondere hinsichtlich der Anschaffung, Benutzung und Betreuung von Großgeräten
5. die Effektivität der Forschung feststellen sowie die Benutzung und Betreuung von Großgeräten zu überwachen
6. die Einhaltung der Grenzen der Forschung mit Mitteln Dritter überprüfen
7. über die Verwendung der für die Forschung global ausgebrachten Mittel zu entscheiden
8. die Betreuung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses überwachen
9. Grundsätze für die Zusammenarbeit der Universität mit Wirtschaft und Arbeitnehmerschaft im Bereich des Wissens- und Technologietransfers
Sie kann im Rahmen ihrer Aufgabe die Einrichtung von Studiengängen anregen
 

Mitglieder: VizepräsidentIn für Forschung und Lehre als VorsitzendeR
  7 ProfessorInnen
  3 akademische MitarbeiterInnen
  2 Studierende
  1 sonstigeR MitarbeiterIn mit beratender Stimme

 

Die Zentrale Studienkomission (ZSK)

Aufgaben:
1. Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen vorschlagen oder Stellung dazu nehmen
2. Bildung und Aufhebung von Besonderen Gliederungen mit Aufgaben der Lehre und des Studiums vorschlagen oder dazu Stellung nehmen
3. Feststellung über Studienplatzkapazität der Universität und einzelner Studiengänge sowie Stellungnahme zu Maßnahmen im Rahmen der Hochschulzulassung und des Hochschulzugangs
4. zu Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen der Universität Stellung nehmen
5. zu Empfehlungen des Hochschulrahmengesetzes Stellung nehmen und auf deren Umsetzung hinzuwirken
6. zur Effizienz der Studiengänge sowie zu den Prüfungserfolgen Stellung nehmen, insbesondere die Studien- und Prüfungsstatistik auszuwerten
7. Vorschläge für die Entwicklung des Fernstudiums und des weiterbildenden Studiums erarbeiten

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die ZSK insbesondere die Ziele des Studiums und der Studienreform zu beachten und Vorschläge für ihre Verwirklichung zu machen; sie soll hierbei Vertreter der Praxis, insbesondere aus Wirtschaft und Arbeitnehmerschaft beratend hinzuziehen. Stellt sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Mißstände fest, so hat sie dem Senat darüber zu berichten.

Mitglieder: VizepräsidentIn für Lehre und Studium als VorsitzendeR
  8 ProfessorInnen
  5 Studierende (mit abgelegter Zwischen- oder Abschlußprüfung)
  2 akad. MitarbeiterInnen
 
 


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