Die universitäre Selbstverwaltung
Die Fachbereichsebene
Der Fachbereichsrat
Aufgaben des Fachbereichsrates: Der Fachbereichsrat berät und entscheidet
in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit durch das Universitätsgesetz
oder die Universitätsverfassung nichts anderes bestimmt ist.
Mitglieder: 7 ProfessorInnen
2 akademische MitarbeiterInnen
2 Studierende
1 sonstigeR MitarbeiterIn
Zusammenfassung:
Der Fachbereichsrat fasst fachspezifische Beschlüsse und legt
diese dem Senat vor. Für den entsprechenden Fachbereich verfasst er
Ausschreibungen, spricht Berufungen und Ernennungen (z. B. von Honorarprofessoren)
aus und erarbeitet Studien- und Prüfungsordnungen.
Aufgaben des Fachbereichs:
1. Einrichtung von Studiengängen vorschlagen, Studienordnungen
für diese Studiengänge erlassen und das den Studienordnungen
entsprechende Lehrangebot zu gewährleisten.
2. Prüfungsordnungen für Studiengänge beschließen
und Prüfungen durchzuführen
3. die Lehre in den Wissenschaftsgebieten des Fachbereichs zu koordinieren
4. die Forschung in den Wissenschaftsgebieten des Fachbereichs zu koordinieren
und die Zusammenarbeit in der Forschung zu fördern sowie die Forschungsmöglichkeiten
der zur selbständigen Forschung Berechtigten zu gewähren.
5. bei der Überprüfung einer frei gewordenen Professur mitzuwirken
6. die Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Mittel
7. die Anstellung und Entlassung von akademischen und sonstigen Mitarbeitern
des Fachbereichs zu beantragen und über die Zuordnung dieser Bediensteten
zu entscheiden
8. über die Erteilung von Lehraufträgen zu beschließen
9. den Anteil des Fachbereichs am Entwurf des Haushaltsvoranschlags
vorzuschlagen
10. bei der Bildung besonderer Gliederungen nach Maßgabe
des Universitätsgesetzes mitzuwirken
11. die dem Fachbereich übertragenen praktischen Dienste
und Aufgaben des Landes zu gewährleisten
12. im Rahmen der Studienberatung die studienbegleitende fachliche
Beratung durchzuführen
13. Der Fachbereich ist dafür verantwortlich, daß
bei geordnetem Studium die Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit
abgelegt werden können.
Der/die FachbereichsvorsitzendeR
Der/die Fachbereichsvorsitzende (sog. Prodekan) wird vom Fachbereichsrat
aus der Mitte der ihm angehörenden Profs auf zwei Jahre gewählt.
Er/sie verwaltet die Angelegenheiten des Fachbereichsrates.
Die Fakultätsebene
Die Fakultät
Aufgaben: Für die Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche
erfordert, werden gemeinsame Kommissionen (Fakultäten) gebildet.
Der Fakultät obliegt es:
1. die Zusammenarbeit in Lehre und Forschung zwischen den Fachbereichen
zu koordinieren
2. zu den Entwürfen der Fachbereiche für den Entwurf des
Haushaltsvoranschlags Stellung zu nehmen sowie bei der Überprüfung
einer frei gewordenen Professur
3. Promotions- und Habilitationsordnungen zu beschließen und
Promotionen sowie Habilitationen durchzuführen.
4. Vorschläge für die Berufung und Ernennung von ProfessorInnen
zu verabschieden, sowie für die Bestellung von Honorarprofessoren
Vorschläge zu machen und Anträge auf die Verleihung der Bezeichnung
'außerplanmäßiger Professor' zu stellen.
Der Kleine Fakutätsrat
Aufgaben: Zur Wahrnehmung der Aufgaben 1. und 2. der Fakultät wird
der Kleine Fakultätsrat gebildet.
Mitglieder: Dekan
6 ProfessorInnen
2 akademische MitarbeiterInnen
2 Studierende
1 sonstigeR MitarbeiterIn
Der Große Fakultätsrat
Zur Wahrnehmung der Aufgaben 3. und 4. wird der Große Fakultätsrat
gebildet.
Er besteht aus der Gruppe der ProfessorInnen der Fachbereiche, die
den Bereich der Fakultät bilden; ihm gehören weiterhin an:
1. bei der Wahl des Dekans die Mitglieder des Kleinen Fakultätsrates
der akademischen und der sonstigen Mitarbeiter sowie der Studierenden.
2. bei der Verabschiedung der Vorschläge für die Berufung
und Ernennung von ProfessorInnen die Vertreter der Gruppe der akademischen
Mitarbeiter und die Vertreter der Gruppe der Studierenden jeweils aus dem
Fachbereichsrat des betroffenen Fachbereichs sowie deren Stellvertreter.
3. bei der Beschlußfassung über Promotionsordnungen die
Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter aus jedem Fachbereichsrat
der Fakultät.
Der Dekan
Der Dekan führt die laufenden Geschäfte der Fakultät.
Er ist Vorsitzender des kleinen und des großen Fakultätsrates.
Der Dekan wird vom großen Fakultätsrat aus dem Kreis der
ihm angehörenden ProfessorInnen gewählt.
Universitätsebene
Das Konzil
Aufgaben: 1. Beschlußfassung über die Verfassung der Universität
2. Wahl des/der Universitätspräsidenten/-präsidentin
und der VizepräsidentInnen
Mitglieder: 55 ProfessorInnen
20 akademische MitarbeiterInnen
20 Studierende
10 sonstige MitarbeiterInnen
Abgesehen von der Wahl des/der Universitätspräsidenten/in
und der VizepräsidentInnen hat das Konzil keine allzu große
Bedeutung. Die Verfassung der Universität hat eher den Charakter einer
übergreifenden Geschäftsordnung, da die wesentlichen Dinge bereits
durch Gesetze geregelt sind.
Der Senat
Aufgaben:
1. Erlaß von Ordnungen, soweit nicht andere Gremien zuständig
sind
2. Zustimmung zu Ordnungen der Fachbereiche, Fakultäten und anderer
besonderer Gliederungen
3. Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen
4. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festlegung von Zulassungszahlen
5. Festlegung der Schwerpunkte der Forschung
6. Erlaß von Richtlinien für die Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses
7. Bildung und Aufhebung von besonderen Gliederungen
8. Entscheidung über die Übernahme, den Umfang und die Einstellung
praktischer Dienste und deren Zuordnung
9. Stellen von Anträgen zur Verleihung der 'Stellung einer wissenschaftlichen
Einrichtung an der Universität' an Forschungseinrichtungen
10. Entscheidung über die Ausschreibung der Stelle des/der Universitätspräsidenten/in
11. Aufstellung des Wahlvorschlags für das Amt des/der Universitätspräsidenten/in
12. Beschlußfassung über die Frauenförderpläne
13. Aufstellung des Vorschlags hinsichtlich der Mitglieder der Senatsausschüsse
14. Benennung der VertreterInnen der Universität in außeruniversitären
Gremien
15. Verleihung akademischer Ehrungen durch die Universität
16. Entgegennahme und Erörterung des vom Universitätspräsidenten/von
der Universitätspräsidentin zu erstattenden Rechenschafts- und
Entwicklungsbericht
17. Entgegennahme von Berichten und Äußerung im Rahmen von
Anhörverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes
Der Senat nimmt ferner Stellung:
? zu den Vorlagen, die der Präsident/die Präsidentin zur
Vorbereitung seiner/ihrer Entscheidungen gegenüber dem Senat macht
? zu Vorschlägen der zuständigen Fakultät für die
Berufung von ProfessorInnen und die Bestellung von HonorarprofessorInnen,
sowie zu Anträgen der zuständigen Fakultät auf die Verleihung
der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" (außerplanmäßige
Professorin)
? zu Ehrenpromotionen
? zur Übertragung von Aufgaben des Landes auf die Universität
? zum Entwurf der Lehrverpflichtungsverordnung
? zu Vorschlägen der Fachbereiche für die Ernennung oder
Einstellung von wissenschaftlichen AssistentInnen, OberassistentInnen
und HochschuldozentInnen
Mitglieder: Universitätspräsident/-präsidentin als VorsitzendeR
15 ProfessorInnen
5 akademischen MitarbeiterInnen
4 Studierende
4 sonstige MitarbeiterInnen
KanzelerIn mit beratender Stimme
3 VizepräsidentInnen mit beratender Stimme
Zusammenfassung:
Der Senat ist das allgemeine Verwaltungsgremium der Universität.
Das heißt, er beschließt Studien- und andere Ordnungen, er
beruft Professoren und Professorinnen auf freie Lehrstühle, er verabschiedet
Kooperationsverträge mit anderen Hochschulen, benennt VertreterInnen,
die die Universität in außeruniversitären Gremien entsendet
und führt andere Verwaltungsaufgaben der Universität durch.
Senatskommissionen
Zentrale Haushalts- und Planungskommission (ZHPK)
Aufgaben:
1. Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags
2. Verteilung der Mittel nach Maßgabe des Universitätshaushalts
3. Zuweisung von Räumen
4. Erlaß von Grundsätzen für die Ausstattung der ProfessorInnen
mit Personal- und Sachmitteln für Lehre und Forschung
5. Beschlußfassung im Rahmen der Überprüfung einer
frei gewordenen Professur
6. Stellungnahme zu dem Entwurf des Berichts des Universitätspräsidenten
/-präsidentin
Die ZHPK unterstützt den/die Universitätspräsidenten/-präsidentin
und den Kanzler/die Kanzlerin bei der Leitung der zentralen Verwaltung.
Sie entscheidet über die Angelegenheiten, die ihr vom Universitätspräsidenten/-präsidentin
oder vom Senat vorgelegt werden. Allgemeine Verwaltungsrichtlinien sind
ihr zur Stellungnahme vorzulegen.
Mitglieder: 1. der/die Universitätspräsident/-präsidentin
2. die Dekane der Fakultäten
3. einE akademische MitarbeiterIn
4. einE StudierendeR
5. einE sonst. MitarbeiterIn
Zentrale Forschungskommission (ZFK)
Aufgaben:
1. Vorschläge für die Festlegung der Schwerpunkte der Forschung
zu erarbeiten sowie den Forschungsbericht vorzubereiten
2. Zusammenarbeit der Fachbereiche in der Forschung koordinieren
3. Grundsätze für die Verteilung der Forschungsmittel erarbeiten
4. die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der Forschungsmittel überwachen,
insbesondere hinsichtlich der Anschaffung, Benutzung und Betreuung von
Großgeräten
5. die Effektivität der Forschung feststellen sowie die Benutzung
und Betreuung von Großgeräten zu überwachen
6. die Einhaltung der Grenzen der Forschung mit Mitteln Dritter überprüfen
7. über die Verwendung der für die Forschung global ausgebrachten
Mittel zu entscheiden
8. die Betreuung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
überwachen
9. Grundsätze für die Zusammenarbeit der Universität
mit Wirtschaft und Arbeitnehmerschaft im Bereich des Wissens- und Technologietransfers
Sie kann im Rahmen ihrer Aufgabe die Einrichtung von Studiengängen
anregen
Mitglieder: VizepräsidentIn für Forschung und Lehre als VorsitzendeR
7 ProfessorInnen
3 akademische MitarbeiterInnen
2 Studierende
1 sonstigeR MitarbeiterIn mit beratender Stimme
Die Zentrale Studienkomission (ZSK)
Aufgaben:
1. Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen vorschlagen oder
Stellung dazu nehmen
2. Bildung und Aufhebung von Besonderen Gliederungen mit Aufgaben der
Lehre und des Studiums vorschlagen oder dazu Stellung nehmen
3. Feststellung über Studienplatzkapazität der Universität
und einzelner Studiengänge sowie Stellungnahme zu Maßnahmen
im Rahmen der Hochschulzulassung und des Hochschulzugangs
4. zu Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen der Universität
Stellung nehmen
5. zu Empfehlungen des Hochschulrahmengesetzes Stellung nehmen und
auf deren Umsetzung hinzuwirken
6. zur Effizienz der Studiengänge sowie zu den Prüfungserfolgen
Stellung nehmen, insbesondere die Studien- und Prüfungsstatistik auszuwerten
7. Vorschläge für die Entwicklung des Fernstudiums und des
weiterbildenden Studiums erarbeiten
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die ZSK insbesondere die Ziele
des Studiums und der Studienreform zu beachten und Vorschläge für
ihre Verwirklichung zu machen; sie soll hierbei Vertreter der Praxis, insbesondere
aus Wirtschaft und Arbeitnehmerschaft beratend hinzuziehen. Stellt sie
im Rahmen ihrer Tätigkeit Mißstände fest, so hat sie dem
Senat darüber zu berichten.
Mitglieder: VizepräsidentIn für Lehre und Studium als VorsitzendeR
8 ProfessorInnen
5 Studierende (mit abgelegter Zwischen- oder Abschlußprüfung)
2 akad. MitarbeiterInnen
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