Der Berufungsvorschlag

Zusammenstellung der Berufungsliste

Die Berufungsliste ist der Vorschlag der Kommission für die Besetzung der zu vergebenden Stelle. Er besteht aus einer Reihung von bis zu fünf Namen von BewerberInnen. Üblich ist eine Liste von drei Namen.
Aus dieser Liste kann das Kultusministerium den zu Berufenden oder die zu Berufende auswählen.
Die KandidatIn der Berufungskommission steht auf dem ersten Platz der Berufungsliste. Auf dem zweiten Platz der Liste steht die Wunschkandidatin oder der Wunschkandidat der Berufungskommission für den Fall, daß die bzw. der auf Platz eins Stehende nicht mehr zur Verfügung steht.
Falls beide nicht mehr zur Verfügung stehen, ist der dritte Listenplatz an der Reihe usw., bis jemand zur Verfügung steht.
Alle KandidatInnen, die auf der Berufungsliste stehen, können auch vom Ministerium, genauer gesagt vom Kulusminister oder der Kultusministerin höchstpersönlich, berufen werden, also sollten auf einer Liste nur Namen von KandidatInnen stehen, die wirklich für geeignet gehalten werden! Das Kultusministeriium braucht sich nicht an die von der Hochschule gewünschte Reihenfolge halten!
Allerdings sollten für Zweier- und besonders Einerlisten sehr gute Gründe bestehen. 

Die Berufungsliste muß von der Kommission ausführlich begründet werden. In der Regel wird dies vom Vorsitz vorbereitet. Alle Verfahrensschritte, die zu einem Ausschluß von KandidatInnen geführt haben, müssen erläutert werden.

Spätestens bei der Zusammenstellung der Berufungsliste wird klar, auf welche KandidatInnen sich die professorale Mehrheit der Kommission schon geeinigt hat; meist zieht die oder der Vorsitzende der Berufungskommission einen Vorschlag für eine fertige Liste aus der Tasche. Hier erleben die studentischen  Mitglieder der Berufungskommission dann staunend, wie KandidatInnen, die nach ihren Vorträgen allgemein für höchst qualifiziert gehalten wurden, plötzlich völlig ungeeignet sind. Dagegen wird plötzlich höchstes Verständnis für KandidatInnen mit schlechten Berufungsvorträgen aufgebracht. Allgemein spielt die didaktische Qualität der Vorträge plötzlich eine geringe Rolle verglichen mit dem wissenschaftlichen Anspruch der Vorträge.

Viele der Argumente, die aus den Gutachten gezogen werden, sind für die studentischen Kommissionsmitglieder kaum nachvollzieh- und überprüfbar. Allgemein gilt, daß die Gutachten oft nur dazu dienen, schon feststehende Meinungen zu begründen.
Meist sind dann sogar nur die vergleichenden Gutachten wichtig; Einzelgutachten werden nur zum Beleg einzelner Punkte der Begründung der Berufungslisten herangezogen. 

Zwei Argumente werden zugunsten professoraler Kandidatinnen immer wieder vorgebracht: Ihre große Erfahrung und ihre enorme Forschungsleistung.

Beides wird dokumentiert (zumindest bei Hochschulvertretern, Menschen in der Industrie können in der Regel nicht so viel publizieren) durch ihre lange Liste von Veröffentlichungen. Das bedeutet aber auch, daß diese KandidatInnen schon älter sind und häufig auch schon eher veraltetes Wissen vertreten.
Daneben werden durch solche Kriterien junge Talente, die noch Entwicklungspotential haben, benachteiligt. Sie könnten an der Hochschule noch lange Zeit arbeiten und so die notwendige Kontinuität auf längere Sicht bewahren.

Auch Eltern werden durch diese Kriterien zurückgesetzt. Erziehende, die Kinder großziehen und einen Beruf ausüben, haben wenig Zeit zu publizieren.

Die studentischen VertreterInnen müssen hier mehr Mut haben, auch für AußenseiterInnen zu plädieren, um eine gewisse „Inzucht“ zu vermeiden.

Oberste Priorität muß für die studentischen Kommissionsmitglieder haben, ihre WunschkandidatInnen auf der Berufungsliste zu halten, denn die Reihenfolge der Listenplätze kann noch jederzeit von höheren Gremien geändert werden. 
Aber KandidatInnen, die nicht auf der Liste stehen, können nur in absoluten Ausnahmefällen (Das Ministerium ist nach dem HRG §45 (2) 4) und (3) nicht verpflichtet, nur KandidatInnen, die auf der Liste stehen, zu berufen).

Häufig ist es den professoralen Kommissionsmitgliedern wichtig, einen Konsens innerhalb der Berufungskommission zu erreichen und keine Gegenstimmen und Enthaltungen bei der Abstimmung über den Berufungsvorschlag zu erhalten. Diese Tatsache sollten studentische Kommissionsmitglieder nutzen, um eigene KandidatInnen zu „pushen“. Eine Möglichkeit dazu ist die „Aequo-loco“-Regel: D.h. zwei KandidatInnen werden von der Kommission für gleich geeignet gehalten und auf den gleichen Listenplatz gesetzt. Den höheren Instanzen (z.B. FBR und Senat) wird damit die Wahl zwischen diesen beiden BewerberInnen gelassen. Damit erreichen die studentischen Mitglieder der Berufungskommission, daß ihre KandidatInnen nicht nach hinten geschoben werden, und die professoralen Mitglieder haben ihr gewünschtes einstimmiges Ergebnis.

Eine weitere Möglichkeit zur Vorsorge ist ein Vermerk der Berufungskommission an das Ministerium, daß nach Abarbeitung eines Teiles der Berufungsliste diese zur weiteren Beratung an den Fachbereich zurückgegeben werden soll. Dies hat sicherlich keine bindenden Konsequenzen für das Kultusministerium, entschärft aber vielleicht die Diskussion innerhalb der Kommission und kann so den studentischen Mitgliedern Spielraum verschaffen, ihre KandidatInnen auf der Liste zu halten. 

Bei der entscheidenden Abstimmung sind die VertreterInnen der sonstigen MitarbeiterInnen 
(SoMis) nicht abstimmungsberechtigt.
Falls sie trotzdem mit abstimmen, ist dies ein gegebenenfalls auszunutzender Verfahrensfehler (Dies ist natürlich kein fairer Stil und sollte daher nur im äußersten Notfall genutzt werden).

Bei dieser Abstimmung über die Listenplätze gilt die doppelte Mehrheit, d.h. falls die Abstimmung gelten soll, muß der Listenvorschlag außer der Mehrheit der Stimmen der Kommissionsmitglieder auch die Mehrheit der Stimmen der professoralen Kommissionsmitglieder erhalten. Falls auch bei einer zweiten Abstimmung die Mehrheiten nicht übereinstimmen, ein Beschluß also nicht zustande kommt, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der der Berufungskommission angehörenden ProfessorInnen.
Allerdings hat die Mehrheit der Kommission das Recht, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.

Falls die Abstimmung gegen die eigene Entscheidung auszugehen droht, nur nicht aufgeben! Wichtig ist, jetzt die eigene Entscheidung und deren Gründe nach außen zu dokumentieren. 

Also:
Wirklich dagegenstimmen! Sich nicht „um des lieben Frieden willen“ zu einer Enthaltung oder gar Zustimmung überreden lassen.
Protokollnotiz abgeben. Auch Minderheiten- oder Sondervotum genannt. Protokollnotizen sind schriftliche Erklärungen zu bestimmten Entscheidungen eines Gremiums. Sie müssen bei einer geheimen Abstimmung (vor) dieser angekündigt werden, bei einer nicht geheimen Abstimmung reicht eine Ankündigung während der Abstimmung aus. Sie sind so zu formulieren, daß die geheime Abstimmung gewahrt bleibt. Also nicht so formulieren: „Ich habe gegen die Berufung von X.Y gestimmt, weil ...“, sondern eher so formulieren: „Ich halte die Entscheidung der BK, X.Y. zur Berufung vorzuschlagen für bedenklich, weil ...“
Protokollnotizen sind wichtig, weil nur so höhere Ebenen des Entscheidungsprozesses sich über die studentische Meinung und deren Begründung informieren können. Die Gründe für die Ablehnung des Berufungsvorschlages müssen daher sorgfältig dargelegt werden.
Die Frist, innerhalb der die Protokollnotiz abgegeben werden soll, wird am besten mit der Vorsitzenden der Berufungskommission abgeklärt.

Auf jeden Fall gilt: Die studentischen VertreterInnen auf der nächsthöheren Ebene (d.h. in der Regel im Fachbereichsrat) informieren und von der eigenen Meinung überzeugen!

Verabschiedung der Berufungsliste
Nach der Entscheidung über die Berufungsliste durch die Berufungskommission müssen als nächstes auf der Ebene der Fachbereiche die betroffenen Fachbereichsräte darüber abstimmen. Eine Ausnahme bildet hier nur die Berufungskommission mit Entscheidungsbefugnis, ihr Berufungsvorschlag wird nur noch vom Senat behandelt.

Es ist die Aufgabe der Fachbereichsratsmitglieder, sich spätestens jetzt über die Arbeit der Berufungskommission zu informieren. Trotz Vertraulichkeit dürfen die Fachbereichsvertreterinnen informiert werden, da sie zu ihrer eigenen Entscheidungsfindung über den Vorgang informiert sein müssen.

Nach dem Fachbereichsrat stimmt der Senat über die vom FBR genehmigte Berufungsliste ab. Die studentischen Vertreterinnen im Senat müssen also ebenfalls angesprochen werden. Auch der Senat kann zur Reihenfolge der Listenplätze noch einmal Stellung nehmen. Also ist es auch nach einer Niederlage im FBR sinnvoll, die studentischen Senats-VertreterInnen zu informieren und von der eigenen Meinung zu überzeugen. Verglichen mit den Mitgliedern der Berufungskommission sind die Mitglieder des Senates i.d.R. unvoreingenommen, da sie nicht persönlich betroffen sind. Zumindest die Protokollnotizen der studentischen Fachbereichsrats-und BerufungskommissionsvertreterInnen sollten daher den studentischen VertreterInnen im Senat vorliegen. 
Achtung: Eine Weitergabe von Protokollerklärungen an den Senat durch den Fachbereich ist nicht immer selbstverständlich – hier sind schon die erstaunlichsten Dinge vorgekommen. Falls diese Weitergabe nicht stattgefunden hat, handelt es sich um einen Verfahrensfehler, der eine erneute Abstimmung nötig macht.

Die Entscheidung des Senats wird der Ministerin oder dem Minister zugeleitet, die oder der dann nach Gutdünken beruft.
 



 


Berufen, aber richtig! Herausgegeben von UNiMUT/GAL



 
  • EINLEITUNG (VON AXEL KÖHLER)
  • DIE BERUFUNGSKOMMISSION - EINSETZUNG UND AUFGABEN
  • DIE AUSSCHREIBUNG
  • VORAUSWAHL
  • DIE BERUFUNGSVORTRÄGE 
  • DIE BESTELLUNG DER GUTACHTEN
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