Der Berufungsvorschlag
Zusammenstellung der Berufungsliste
Die Berufungsliste ist der Vorschlag der Kommission für die Besetzung
der zu vergebenden Stelle. Er besteht aus einer Reihung von bis zu fünf
Namen von BewerberInnen. Üblich ist eine Liste von drei Namen.
Aus dieser Liste kann das Kultusministerium den zu Berufenden oder
die zu Berufende auswählen.
Die KandidatIn der Berufungskommission steht auf dem ersten Platz der
Berufungsliste. Auf dem zweiten Platz der Liste steht die Wunschkandidatin
oder der Wunschkandidat der Berufungskommission für den Fall, daß
die bzw. der auf Platz eins Stehende nicht mehr zur Verfügung steht.
Falls beide nicht mehr zur Verfügung stehen, ist der dritte Listenplatz
an der Reihe usw., bis jemand zur Verfügung steht.
Alle KandidatInnen, die auf der Berufungsliste stehen, können
auch vom Ministerium, genauer gesagt vom Kulusminister oder der Kultusministerin
höchstpersönlich, berufen werden, also sollten auf einer Liste
nur Namen von KandidatInnen stehen, die wirklich für geeignet gehalten
werden! Das Kultusministeriium braucht sich nicht an die von der Hochschule
gewünschte Reihenfolge halten!
Allerdings sollten für Zweier- und besonders Einerlisten sehr
gute Gründe bestehen.
Die Berufungsliste muß von der Kommission ausführlich begründet
werden. In der Regel wird dies vom Vorsitz vorbereitet. Alle Verfahrensschritte,
die zu einem Ausschluß von KandidatInnen geführt haben, müssen
erläutert werden.
Spätestens bei der Zusammenstellung der Berufungsliste wird klar,
auf welche KandidatInnen sich die professorale Mehrheit der Kommission
schon geeinigt hat; meist zieht die oder der Vorsitzende der Berufungskommission
einen Vorschlag für eine fertige Liste aus der Tasche. Hier erleben
die studentischen Mitglieder der Berufungskommission dann staunend,
wie KandidatInnen, die nach ihren Vorträgen allgemein für höchst
qualifiziert gehalten wurden, plötzlich völlig ungeeignet sind.
Dagegen wird plötzlich höchstes Verständnis für KandidatInnen
mit schlechten Berufungsvorträgen aufgebracht. Allgemein spielt die
didaktische Qualität der Vorträge plötzlich eine geringe
Rolle verglichen mit dem wissenschaftlichen Anspruch der Vorträge.
Viele der Argumente, die aus den Gutachten gezogen werden, sind für
die studentischen Kommissionsmitglieder kaum nachvollzieh- und überprüfbar.
Allgemein gilt, daß die Gutachten oft nur dazu dienen, schon feststehende
Meinungen zu begründen.
Meist sind dann sogar nur die vergleichenden Gutachten wichtig; Einzelgutachten
werden nur zum Beleg einzelner Punkte der Begründung der Berufungslisten
herangezogen.
Zwei Argumente werden zugunsten professoraler Kandidatinnen immer wieder
vorgebracht: Ihre große Erfahrung und ihre enorme Forschungsleistung.
Beides wird dokumentiert (zumindest bei Hochschulvertretern, Menschen
in der Industrie können in der Regel nicht so viel publizieren) durch
ihre lange Liste von Veröffentlichungen. Das bedeutet aber auch, daß
diese KandidatInnen schon älter sind und häufig auch schon eher
veraltetes Wissen vertreten.
Daneben werden durch solche Kriterien junge Talente, die noch Entwicklungspotential
haben, benachteiligt. Sie könnten an der Hochschule noch lange Zeit
arbeiten und so die notwendige Kontinuität auf längere Sicht
bewahren.
Auch Eltern werden durch diese Kriterien zurückgesetzt. Erziehende,
die Kinder großziehen und einen Beruf ausüben, haben wenig Zeit
zu publizieren.
Die studentischen VertreterInnen müssen hier mehr Mut haben, auch
für AußenseiterInnen zu plädieren, um eine gewisse „Inzucht“
zu vermeiden.
Oberste Priorität muß für die studentischen Kommissionsmitglieder
haben, ihre WunschkandidatInnen auf der Berufungsliste zu halten, denn
die Reihenfolge der Listenplätze kann noch jederzeit von höheren
Gremien geändert werden.
Aber KandidatInnen, die nicht auf der Liste stehen, können nur
in absoluten Ausnahmefällen (Das Ministerium ist nach dem HRG §45
(2) 4) und (3) nicht verpflichtet, nur KandidatInnen, die auf der Liste
stehen, zu berufen).
Häufig ist es den professoralen Kommissionsmitgliedern wichtig,
einen Konsens innerhalb der Berufungskommission zu erreichen und keine
Gegenstimmen und Enthaltungen bei der Abstimmung über den Berufungsvorschlag
zu erhalten. Diese Tatsache sollten studentische Kommissionsmitglieder
nutzen, um eigene KandidatInnen zu „pushen“. Eine Möglichkeit dazu
ist die „Aequo-loco“-Regel: D.h. zwei KandidatInnen werden von der Kommission
für gleich geeignet gehalten und auf den gleichen Listenplatz gesetzt.
Den höheren Instanzen (z.B. FBR und Senat) wird damit die Wahl zwischen
diesen beiden BewerberInnen gelassen. Damit erreichen die studentischen
Mitglieder der Berufungskommission, daß ihre KandidatInnen nicht
nach hinten geschoben werden, und die professoralen Mitglieder haben ihr
gewünschtes einstimmiges Ergebnis.
Eine weitere Möglichkeit zur Vorsorge ist ein Vermerk der Berufungskommission
an das Ministerium, daß nach Abarbeitung eines Teiles der Berufungsliste
diese zur weiteren Beratung an den Fachbereich zurückgegeben werden
soll. Dies hat sicherlich keine bindenden Konsequenzen für das Kultusministerium,
entschärft aber vielleicht die Diskussion innerhalb der Kommission
und kann so den studentischen Mitgliedern Spielraum verschaffen, ihre KandidatInnen
auf der Liste zu halten.
Bei der entscheidenden Abstimmung sind die VertreterInnen der sonstigen
MitarbeiterInnen
(SoMis) nicht abstimmungsberechtigt.
Falls sie trotzdem mit abstimmen, ist dies ein gegebenenfalls auszunutzender
Verfahrensfehler (Dies ist natürlich kein fairer Stil und sollte daher
nur im äußersten Notfall genutzt werden).
Bei dieser Abstimmung über die Listenplätze gilt die doppelte
Mehrheit, d.h. falls die Abstimmung gelten soll, muß der Listenvorschlag
außer der Mehrheit der Stimmen der Kommissionsmitglieder auch die
Mehrheit der Stimmen der professoralen Kommissionsmitglieder erhalten.
Falls auch bei einer zweiten Abstimmung die Mehrheiten nicht übereinstimmen,
ein Beschluß also nicht zustande kommt, so genügt für eine
Entscheidung die Mehrheit der der Berufungskommission angehörenden
ProfessorInnen.
Allerdings hat die Mehrheit der Kommission das Recht, ihren Vorschlag
als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.
Falls die Abstimmung gegen die eigene Entscheidung auszugehen droht,
nur nicht aufgeben! Wichtig ist, jetzt die eigene Entscheidung und deren
Gründe nach außen zu dokumentieren.
Also:
Wirklich dagegenstimmen! Sich nicht „um des lieben Frieden willen“
zu einer Enthaltung oder gar Zustimmung überreden lassen.
Protokollnotiz abgeben. Auch Minderheiten- oder Sondervotum genannt.
Protokollnotizen sind schriftliche Erklärungen zu bestimmten Entscheidungen
eines Gremiums. Sie müssen bei einer geheimen Abstimmung (vor) dieser
angekündigt werden, bei einer nicht geheimen Abstimmung reicht eine
Ankündigung während der Abstimmung aus. Sie sind so zu formulieren,
daß die geheime Abstimmung gewahrt bleibt. Also nicht so formulieren:
„Ich habe gegen die Berufung von X.Y gestimmt, weil ...“, sondern eher
so formulieren: „Ich halte die Entscheidung der BK, X.Y. zur Berufung vorzuschlagen
für bedenklich, weil ...“
Protokollnotizen sind wichtig, weil nur so höhere Ebenen des Entscheidungsprozesses
sich über die studentische Meinung und deren Begründung informieren
können. Die Gründe für die Ablehnung des Berufungsvorschlages
müssen daher sorgfältig dargelegt werden.
Die Frist, innerhalb der die Protokollnotiz abgegeben werden soll,
wird am besten mit der Vorsitzenden der Berufungskommission abgeklärt.
Auf jeden Fall gilt: Die studentischen VertreterInnen auf der nächsthöheren
Ebene (d.h. in der Regel im Fachbereichsrat) informieren und von der eigenen
Meinung überzeugen!
Verabschiedung der Berufungsliste
Nach der Entscheidung über die Berufungsliste durch die Berufungskommission
müssen als nächstes auf der Ebene der Fachbereiche die betroffenen
Fachbereichsräte darüber abstimmen. Eine Ausnahme bildet hier
nur die Berufungskommission mit Entscheidungsbefugnis, ihr Berufungsvorschlag
wird nur noch vom Senat behandelt.
Es ist die Aufgabe der Fachbereichsratsmitglieder, sich spätestens
jetzt über die Arbeit der Berufungskommission zu informieren. Trotz
Vertraulichkeit dürfen die Fachbereichsvertreterinnen informiert werden,
da sie zu ihrer eigenen Entscheidungsfindung über den Vorgang informiert
sein müssen.
Nach dem Fachbereichsrat stimmt der Senat über die vom FBR genehmigte
Berufungsliste ab. Die studentischen Vertreterinnen im Senat müssen
also ebenfalls angesprochen werden. Auch der Senat kann zur Reihenfolge
der Listenplätze noch einmal Stellung nehmen. Also ist es auch nach
einer Niederlage im FBR sinnvoll, die studentischen Senats-VertreterInnen
zu informieren und von der eigenen Meinung zu überzeugen. Verglichen
mit den Mitgliedern der Berufungskommission sind die Mitglieder des Senates
i.d.R. unvoreingenommen, da sie nicht persönlich betroffen sind. Zumindest
die Protokollnotizen der studentischen Fachbereichsrats-und BerufungskommissionsvertreterInnen
sollten daher den studentischen VertreterInnen im Senat vorliegen.
Achtung: Eine Weitergabe von Protokollerklärungen an den Senat
durch den Fachbereich ist nicht immer selbstverständlich – hier sind
schon die erstaunlichsten Dinge vorgekommen. Falls diese Weitergabe nicht
stattgefunden hat, handelt es sich um einen Verfahrensfehler, der eine
erneute Abstimmung nötig macht.
Die Entscheidung des Senats wird der Ministerin oder dem Minister zugeleitet,
die oder der dann nach Gutdünken beruft.
Berufen, aber richtig! Herausgegeben von UNiMUT/GAL
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