Vorauswahl

Die Berufungskommission muß eine Bewerbungsfrist festlegen. Diese Frist endet in der Regel ab zwei Wochen bis zwei Monate nach Erscheinen der Ausschreibung in den Zeitungen; bis dahin müssen die Bewerberinnen sich beworben und die in der Ausschreibung geforderten Bewerbungsunterlagen eingeschickt haben. Alle Mitglieder der Berufungskommission haben das Recht, die Unterlagen einzusehen, und sollten dies auch gründlich tun.
Des öfteren ist dies eine Hürde, denn in Extremfällen bis zu 150 Bewerbungen warten auf Prüfung - ein studentisches Mitglied hat also einiges zu tun. Hierbei sollte man mit der Berufungskommission aushandeln, daß sowohl das studentische Mitglied als auch der oder die StellvertreterIn Einsicht in die Unterlagen haben sollten. So kann man den Aufwand zumindest halbieren.
Sind nach dieser Frist alle Bewerbungen eingegangen, muß anhand der Bewerbungsunterlagen eine Vorauswahl getroffen werden, um den Kreis der Auserwählten für einen Berufungsvortrag einzugrenzen.
Hier fällt schon eine wichtige Vorentscheidung! Es gilt auch hier: Selbstbewußt eingreifen und u.U. auch unkonventionelle Bewerbungen berücksichtigen. Es ist naturgemäß sinnvoll, die im vorherigen Kapitel vorgeschlagenen Kriterien als Meßlatte an die Bewerbungen anzulegen und die eigene Auswahl danach auszurichten. Daneben sind die von den meisten KandidatInnen eingesandten Veröffentlichungen eine gute Prüfmöglichkeit. Falls keine vorliegen, sind einige von den Bewerberinnen anzufordern. Die Lesbarkeit dieser Veröffentlichungen gibt einen guten Eindruck von der Fähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten sich auszudrücken. 

Nun müssen die eigenen Favoritinnen nicht automatisch auch die der anderen Kommissionsmitglieder sein. Da aber die Professorinnen meist Angst vor Formfehlern und studentischen Protokollerklärungen (Zur Erläuterung siehe ‘Protokollnotiz’) haben, läßt sich hier meist etwas machen. Gute Argumente sind z.B.:
„Das Anhören einer Bewerberin kann doch nicht schaden.“
„Eine Nichtberücksichtigung führt zu einer Benachteiligung der Bewerberin“, also zu einem Formfehler.

Mit der Einladung zum Berufungsvortrag werden den Bewerberinnen häufig auch weitere Informationen über die zu besetzende Stelle zugeschickt, z.B. Vorstellungen des Fachbereichs bzgl. der Forschungs- und Lehraktivitäten o.ä.
 



 


Berufen, aber richtig! Herausgegeben von UNiMUT/GAL



 
  • EINLEITUNG (VON AXEL KÖHLER)
  • DIE BERUFUNGSKOMMISSION - EINSETZUNG UND AUFGABEN
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