Die Bestellung der Gutachten
Professorale Gutachten (ProfGut)
Spätestens nachdem alle Vorträge gehalten wurden, findet
eine erneute Sitzung der Berufungskommission statt. Hierbei gibt es eine
erste Absprache darüber, welche der Kandidatinnen und Kandidaten grundsätzlich
für berufungsfähig gehalten werden. Für diese werden Gutachterinnen
bestellt. Diese Gutachten sind in den Hochschulgesetzen der meisten Bundesländer
vorgesehen – auch so im Saarland. KandidatInnen, für die keine GutachterInnen
bestellt werden, sind endgültig aus dem regulären Verfahren ausgeschieden.
Dagegen bedeutet das Einholen von Gutachten noch nichts Endgültiges,
sondern ist nur ein notwendiger Verfahrensschritt. Für interessante
Kandidatinnen oder Kandidaten können trotz vorläufiger Ablehnung
durch die Mehrheit mit dieser Argumentation noch Gutachten eingeholt werden.
Die GutachterInnen werden zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern
sie diese als Verbeamtete nicht ohnehin einhalten müssen. Diese Verschwiegenheit
bezieht sich allerdings nicht auf die Forschungsleistung, denn diese ist
öffentlich.
Die GutachterInnen bekommen in der Regel ein Exemplar der Ausschreibung
als Grundlage ihrer Beurteilung. Im Auftrag an die GutachterInnen sollte
explizit eine Beurteilung der Lehre gefordert werden.
Es sollten zwei Gutachten pro Kandidatin/Kandidaten und ein weiteres
Gutachten, das die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten vergleicht, eingeholt
werden. In den Gutachten werden in aller Regel nur die wissenschaftlichen
Leistungen bewertet, höchstens noch die Drittmittel-Erträge.
Auch hier muß darauf geachtet werden, daß die GutachterInnen
als Auftrag auch eine Beurteilung der Lehre bekommen.
Es wird oft folgendes Schema bei der Auswahl der GutachterInnen verwendet:
Eine Gutachterin wird aus der Liste der von der Kandidatin vorgeschlagenen
GutachterInnen
ausgewählt, häufig ist der sog. „Doktorvater“.
Der oder die andere GutachterIn ist häufig eine neutrale Expertin
bzw. ein neutraler experte.
Vorsicht:
Vielfach gelingt es der professoralen Seite, hier für Ihre Lieblingskinder
voreingenommene GutachterInnen durchzubringen. Es kann deshalb nichts schaden,
rechtzeitig über mögliche GutachterInnen informiert zu sein und
deren Neutralität zu prüfen.
Auch hier gilt: im Zweifelsfall abblocken, sich nicht unter Zeitdruck
setzen lassen (Merke: Der oder die Vorsitzende der Berufungskommission
hat diese Aufgabe gern schnell erledigt, aber ansonsten eilt es eigentlich
nie so, wie es gerne behauptet wird!) und die vorgeschlagenen GutachterInnen
in aller Ruhe bis zur nächsten Sitzung (die ja notfalls durchaus vorgezogen
werden kann) prüfen.
Zu den Kriterien für die fehlende Neutralität von GutachterInnen
zählen:
-
Eine Teilnahme der Gutachterin oder des Gutachters an der Promotion oder
der Habilitation der Bewerberin oder des Bewerbers. Den in der Regel den
Bewerbungsunterlagen beigefügten Zeugnissen lassen sich die Namen
bspw. der Aussschußvorsitzenden.
-
Mitglied der Berufungskommission zu sein !!!
-
Verwandt mit der Bewerberin oder dem Bewerber zu sein.
-
Häufige gemeinsame Ko-Autorenschaft von GutachterIn und KandidatIn
bei Veröffentlichungen.
-
Die derzeitige oder vorherige Stelleninhaberin bzw. Stelleninhaber der
Stelle zu sein.
Die vergleichende Gutachterin ist oft „der große alte Mann“
auf dem zu besetzenden Gebiet.
Das vergleichende Gutachten hat häufig folgende Fehler:
-
Es berücksichtigt kaum die Lehrleistung.
-
Es geht nur von vorhandenen Ergebnissen aus, d.h. es benachteiligt junge
KandidatInnen und berücksichtigt nicht deren Entwicklungsmöglichkeiten.
-
Häufig kennt die Gutachterin bzw. der Gutachter die eine Kandidatin
oder den anderen Kandidaten aus gemeinsamen Forschungsprojekten, was nicht
unbedingt der Objektivität dient.
Studentische Gutachten (StudGut)
Ein wichtiges Instrument zur studentischen Interessenvertretung sind
studentische Gutachten. Sie sind im Gesetz nicht vorgesehen und müssen
daher von der Berufungskommission auch nicht eingeholt werden. Studentische
Gutachten berichten über die bisherige Lehre der Kandidierenden. Dies
ist schon deshalb nötig, weil in den professoralen Gutachten meist
eine Lehrfähigkeit schon dann mit „gut“ beurteilt wird, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber einmal irgendwo eine Vorlesung gehalten hat.
Das große Problem bei der Stellung dieser Gutachten ist, daß
die Bewerbung um eine Professur in der Regel vertraulich ist.
Da im Saarland Verschwiegenheit im Gesetz vorgesehen ist SUG §53
(3), kann ich als Mitglied der Berufungskommission dritte Personen nicht
legal direkt ansprechen. Es darf kein (eindeutiger?) Hinweis auf eine Bewerbung
nach außen dringen, d.h. es müssen andere Wege beschritten werden
(siehe unten).
Die Verschwiegenheit erschwert die Durchsetzung eines offiziellen studentischen
Gutachtens. Falls von studentischer Seite solch ein Gutachten vorgeschlagen
wird, sollten die Modalitäten zur Einhaltung der Vertraulichkeit vorher
klar sein. Möglichkeiten dazu sind z.B.:
Studentische GutachterInnen Vertraulichkeitserklärungen unterzeichnen
zu lassen.
Gutachten über ein(nen) ganzes/ganzen Institut/Fachbereich/Fakultät
anfertigen zu lassen.
Falls ein formelles Gutachten unmöglich ist, sollten trotzdem (falls
die Kandidatin oder der Kandidat von einer anderen Hochschule kommt), Informationen
abgefragt werden. Ein einfaches Muster dafür ist im Anhang enthalten.
Eine weitere Möglichkeit ist das Nutzen vorhandener Ergebnisse von
Befragungen zur Lehre.
Adressen von Fachschaften oder INIs sind über die Bundesfachschaften
(BuFa) der einzelnen Fachgebiete leicht erhältlich. Beispiele hierfür
sind: der FVMB (Fachverband Maschinenbau), die KoMa (Konferenz der MathematikerInnen),
die KdI (Konferenz der InformatikerInnen), die ZaPF (Zusammenkunft aller
Physikfachschaften), die BuFaTa Chemie u.s.w.
Viele der im FVMB organisierten Fachschaftsmitglieder haben inzwischen
eine Verpflichtung unterzeichnet, daß sie und die Auskunftgebenden
im Falle der Anfrage einer anderen Fachschaft die Vertraulichkeit wahren
wollen.
Die Informationen von anderen Studierenden sind häufig unersetzlich,
also alles versuchen, um sie einzuholen!
Berufen, aber richtig! Herausgegeben von UNiMUT/GAL
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