Gesetzestexte
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übernommen; im Zweifelsfalle ist der Originaltext heranzuziehen.
Auszug aus dem Hochschulrahmengesetz
Vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190)
§ 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
(1) 1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht
und Pflicht aller Mitglieder. 2) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen
Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung
und Betroffenheit der Mitglieder. 3) Für die Vertretung in den nach
Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrer,
die akademischen Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiter
je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken
nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen
mit. 4) In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien
verfügen die Professoren bei der Entscheidung in Angelegenheiten,
die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens
über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung,
künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professoren
unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.
(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht
kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder
gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung
von Frauen und Männern ist anzustreben.
(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in
der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
[...]
§ 43 Dienstliche Aufgaben der Professoren
(1) 1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden
Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern
nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig
wahr. 2) Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an
Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, an der Verwaltung
der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben nach
§ 2 Abs. 9 wahrzunehmen. 3) Nach näherer Bestimmung des Landesrechts
soll die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung,
die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, auf Antrag
des Professors zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies
mit der Erfüllung seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2) 1) Die Professore sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis
geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrvernstaltungen ihrer Fächer
in allen Studiengängen abzuhalten. 2) Sie haben im Rahmen der für
ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des
Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.
(3) 1) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor wahrzunehmenden
Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der
Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung
seiner Stelle. 2) Die Festlegung muß unter dem Vorbehalt einer Überprüfung
in angemessenen Abständen stehen. 3) Das Landesrecht kann vorsehen,
daß ein Professor auf begrenzte Zeit für Aufgaben der Forschung
in seinem Fach oder für Vorhaben nach § 26 von anderen Aufgaben
ganz oder teilweise freigestellt wird.
§ 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den
allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der
Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere
Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 2) oder zusätzliche
künstlerische Leistungen oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen
Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs
ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz
1 Nr. 4 Buchstabe a werden durch eine Habilitation oder durch gleichwertige
wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb
des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen.
(3) 1) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung
erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung
vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis
nachweist. 2) Professoren an Fachhochschulen und Professoren für Fachhochschulstudiengänge
an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach
Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erfüllen; in besonders begründeten
Ausnahmefällen können solche Professoren berufen werden, wenn
sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a erfüllen.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle
entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen
2 und 3 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene
Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen
Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt
oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet
nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
§ 45 Berufung von Professoren
(1) 1) Die Stellen für Professoren sind öffentlich auszuschreiben.
2) Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben
beschreiben.
(2) 1) Die Professoren werden auf Vorschlag der zuständigen Hochschulorgane
von der nach Landesrecht zuständigen Stelle berufen. 2) Bei der Berufung
von Professoren können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur in
begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. 3) Bei
der Berufung von Professoren an Fachhochschulen und von Professoren für
Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen in ein zweites Professorenamt
gilt diese Einschränkung nicht. 4) Durch Landesrecht sind die Voraussetzungen
für eine Berufung außerhalb einer Vorschlagsliste zu regeln.
(3) Die Berufung von Nichtbewerbern ist zulässig.
(4) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung
einer Professorenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen,
so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren
Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen
werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann
bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.
Auszug aus dem Gesetz Nr. 1242 über die Universität
des Saarlandes
vom 8. März 1989 (SUG)
§ 55 Einstellungsvoraussetzungen
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den
allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in
der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der
Regel durch eine besonders qualifizierte Promotion nachgewiesen wird und
4. darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen
(Absatz 2), durch die der Nachweis der Fähigkeit zur dauernden selbständigen
Forschung und Lehre im Rahmen einer Hochschule erbracht wird.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach
Absatz 1 Nr. 4 werden in der Regel durch eine Habilitation nachgewiesen.
In Fächern, in denen eine Habilitation nicht üblich ist, bei
Berufungen aus dem Ausland oder in anderen begründeten Ausnahmefällen
erfolgt der Nachweis durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen,
die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs
erbracht sein können.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher
oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur
berufen werden, wer zusätzlich eine mindestens dreijährige Schulpraxis
nachweist.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle
entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen
2 und 3 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene
Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben
müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt oder Gebietszahnarzt
nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich
dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
§ 56 Überprüfung, Freigabe und Ausschreibung der Stellen
(1) Wird die Stelle eines Professors frei, prüft die Universität,
ob die Stelle wieder besetzt werden, ob sie dem bisherigen oder einem anderen
Fachgebiet dienen soll und welche Aufgaben ihr zugeordnet werden sollen.
Dabei ist auch die Verteilung der Räume, des Personals sowie der Sachmittel,
insbesondere innerhalb des Fachbereichs, zu überprüfen und der
Rahmen der Ausstattung festzulegen, die dem vorgesehenen Aufgabenbereich
zukommen soll.
Die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Beschlüsse faßt
die Zentrale Haushalts- und Planungskommission nach Anhörung der betroffenen
Fachbereiche und Fakultäten im Rahmen der Haushaltsmittel.
(2) Auf der Grundlage der Überprüfung durch die Universität
entscheidet der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft, ob
die Stelle zur vorgeschlagenen Besetzung freigegeben wird.
(3) Nach Überprüfung durch die Universität und Freigabe
durch den Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft sind die Stellen
für Professoren öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung
muß das Fachgebiet sowie Art und Umfang der von dem Professor zu
erfüllenden Aufgaben beschreiben.
§ 57 Berufungsvorschläge
(1) Für die Berufung von Professoren erstellt die zuständige
Fakultät einen Vorschlag und legt ihn, nachdem der Senat hierzu Stellung
genommen hat, dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft vor.
Der Vorschlag soll drei Namen enthalten. Mitglieder der Universität
dürfen nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen berücksichtigt
werden. Es können auch Personen vorgeschlagen werden, die sich nicht
beworben haben. Dem Vorschlag muß eine eingehende Würdigung
der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen
sowie eine Begründung für die Reihenfolge beigefügt sein.
Hierfür sollen Gutachten auswärtiger Professoren und Sachverständiger
des betreffenden Faches eingeholt werden. Auf Verlangen des Ministers für
Kultus, Bildung und Wissenschaft sind alle eingegangenen Bewerbungen
mit allen Unterlagen sowie den Gutachten vorzulegen.
(2) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der große
Fakultätsrat der zuständigen Fakultät eine Berufungskommission.
Zwei Drittel der Mitglieder der Berufungskommission müssen Professoren
sein. Der Berufungskommission gehören mindestens an:
1. vier Vertreter der Gruppe der Professoren,
2. ein Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und
3. ein Vertreter der Gruppe der Studenten des Fachbereichs, in dem
der Vorzuschlagende tätig werden soll.
Der Berufungskommission soll darüber hinaus ein Professor
eines anderen Fachbereichs oder einer anderen Hochschule angehören.
Die Vertreter nach Satz 3 Nr. 3 sind insbesondere zur Feststellung der
pädagogischen Eignung des Vorzuschlagenden zu hören; ihre Äußerung
ist der Vorschlagsliste beizufügen. Das Nähere regelt die Universitätsverfassung.
(3) Der Vorschlag ist spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt vorzulegen,
in dem die Universität von der Neuschaffung oder der Freigabe (§
56 Abs. 2) einer Professorenstelle Kenntnis erhält. Der Minister für
Kultus, Bildung und Wissenschaft kann, sofern zwingende Gründe für
die Verzögerung des Vorschlags bestanden haben, Abweichungen von dieser
Frist zulassen.
(4) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen
der Universität und einer rechtsfähigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung
kann durch Vereinbarung, die der Zustimmung des Ministers für
Kultus, Bildung und Wissenschaft bedarf, ein gemeinsames Berufungsverfahren
geregelt werden. Die Regelung über das gemeinsame Berufungsverfahren
kann vorsehen, daß bestimmten Berufungskommissionen der Universität
auch Vertreter der Forschungs- oder Bildungseinrichtung angehören.
Dabei muß gewährleistet sein, daß die Professoren der
Universität und die Vertreter der Forschungs- oder Bildungseinrichtung,
die den Professoren nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam
über zwei Drittel der Sitze und Stimmen der Berufungskommission verfügen.
§ 58 Berufungen
(1) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft ist an die
Reihenfolge des Berufungsvorschlags nicht gebunden.
(2) Bestehen gegen den Vorschlag Bedenken oder lehnen Vorgeschlagene
den an sie ergangenen Ruf ab, so kann der Minister für Kultus, Bildung
und Wissenschaft den Vorschlag zurückgeben und die Universität
auffordern, in angemessener Frist einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(3) Die Berufung eines von der Universität nicht Vorgeschlagenen
kann nur erfolgen,
1. wenn auch in einem zweiten Vorschlag keine geeigneten Personen benannt
sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht und der
Dekan der zuständigen Fakultät und der Fachbereichsvorsitzende
des zuständigen Fachbereichs vorher zur Eignung des zu Berufenden
gehört wurden, oder
2. wenn innerhalb der in Absatz 2 und in § 57 Abs. 3 festgelegten
Fristen kein Vorschlag unterbreitet worden ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 schreibt der Minister für Kultus, Bildung
und Wissenschaft die Stelle aus, wenn dies noch nicht geschehen ist; die
Universität ist zum Ergebnis der Ausschreibung zu hören.
(4) Für die Berufung von Professoren der Theologie gelten die Bestimmungen
des Gesetzes über die Zustimmung zu dem Vertrag zwischen dem Heiligen
Stuhl und dem Saarland über die Ausbildung von Lehrkräften für
das Fach Katholische Religion und über die Erteilung katholischen
Religionsunterrichtes an den Schulen im Saarland vom 26. Juni 1985 (Amtsbl.
S. 793) und des Gesetzes über die Zustimmung zu dem Vertrag der Evangelischen
Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz mit dem Saarland
über die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften evangelischen Religionsunterrichtes
im Saarland vom 26. Juni I985 (Amtsbl. S. 798).
(5) Der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens,
soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.
(6) Professoren dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen
Aufgabenbereichs nur im Rahmen der Entscheidung der Zentralen Haushalts-
und Planungskommission nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 erteilt werden.
Die Zusagen stehen unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen
Abständen.
(7) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft kann übergangsweise
bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle auf Vorschlag
der zuständigen Fakultät geeignete Personen als Vertreter von
Professoren bestellen; § 56 Abs. 3, 57, 58 Abs. 1 bis 6 finden keine
Anwendung. Mit der Bestellung als Vertreter eines Professors sind das Wahlrecht
und die Wählbarkeit eines Professors nicht verbunden.
Berufen, aber richtig! Herausgegeben von UNiMUT/GAL
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