Gesetzestexte


Für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen; im Zweifelsfalle ist der Originaltext heranzuziehen. 

Auszug aus dem Hochschulrahmengesetz


 


Vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190)

§ 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung 

(1) 1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. 2) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. 3) Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiter je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. 4) In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Professoren bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. 

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. 

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

[...]

§ 43 Dienstliche Aufgaben der Professoren 

(1) 1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. 2) Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben nach § 2 Abs. 9 wahrzunehmen. 3) Nach näherer Bestimmung des Landesrechts soll die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, auf Antrag des Professors zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist. 

(2) 1) Die Professore sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrvernstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. 2) Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen. 

(3) 1) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle. 2) Die Festlegung muß unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen. 3) Das Landesrecht kann vorsehen, daß ein Professor auf begrenzte Zeit für Aufgaben der Forschung in seinem Fach oder für Vorhaben nach § 26 von anderen Aufgaben ganz oder teilweise freigestellt wird. 
 

§ 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren 

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens 
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 
2. pädagogische Eignung, 
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und 

4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle 
a) zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 2) oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder 
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. 

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen. 

(3) 1) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. 2) Professoren an Fachhochschulen und Professoren für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a erfüllen. 

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. 

(5) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. 

§ 45 Berufung von Professoren 

(1) 1) Die Stellen für Professoren sind öffentlich auszuschreiben. 2) Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. 

(2) 1) Die Professoren werden auf Vorschlag der zuständigen Hochschulorgane von der nach Landesrecht zuständigen Stelle berufen. 2) Bei der Berufung von Professoren können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. 3) Bei der Berufung von Professoren an Fachhochschulen und von Professoren für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen in ein zweites Professorenamt gilt diese Einschränkung nicht. 4) Durch Landesrecht sind die Voraussetzungen für eine Berufung außerhalb einer Vorschlagsliste zu regeln. 

(3) Die Berufung von Nichtbewerbern ist zulässig.

(4) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. 

§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren 

Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist. 
 
 

Auszug aus dem Gesetz Nr. 1242 über die Universität des Saarlandes
vom 8. März 1989 (SUG)


 


§ 55 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine besonders qualifizierte Promotion nachgewiesen wird und
4. darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2), durch die der Nachweis der Fähigkeit zur dauernden selbständigen Forschung und Lehre im Rahmen einer Hochschule erbracht wird.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen  Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 werden in der Regel durch eine Habilitation nachgewiesen. In Fächern, in denen eine Habilitation nicht üblich ist, bei Berufungen aus dem Ausland oder in anderen begründeten Ausnahmefällen erfolgt der Nachweis durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer  Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich eine mindestens dreijährige Schulpraxis nachweist.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt oder Gebietszahnarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

§ 56 Überprüfung, Freigabe und Ausschreibung der Stellen

(1) Wird die Stelle eines Professors frei, prüft die Universität, ob die Stelle wieder besetzt werden, ob sie dem bisherigen oder einem anderen Fachgebiet dienen soll und welche Aufgaben ihr zugeordnet werden sollen. Dabei ist auch die Verteilung der Räume, des Personals sowie der Sachmittel, insbesondere innerhalb des Fachbereichs, zu überprüfen und der Rahmen der Ausstattung festzulegen, die dem vorgesehenen Aufgabenbereich zukommen soll.
Die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Beschlüsse faßt die Zentrale Haushalts- und Planungskommission nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche und Fakultäten im Rahmen der Haushaltsmittel.
(2) Auf der Grundlage der Überprüfung durch die Universität entscheidet der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft, ob die Stelle zur vorgeschlagenen Besetzung freigegeben wird.
(3) Nach Überprüfung durch die Universität und Freigabe durch den Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft sind die Stellen für Professoren öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muß das Fachgebiet sowie Art und Umfang der von dem Professor zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.

§ 57 Berufungsvorschläge

(1) Für die Berufung von Professoren erstellt die zuständige Fakultät einen Vorschlag und legt ihn, nachdem der Senat hierzu Stellung genommen hat, dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft vor. Der Vorschlag soll drei Namen enthalten. Mitglieder der Universität dürfen nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Es können auch Personen vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben haben. Dem Vorschlag muß eine eingehende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die Reihenfolge beigefügt sein.
Hierfür sollen Gutachten auswärtiger Professoren und Sachverständiger des betreffenden Faches eingeholt werden. Auf Verlangen des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft sind alle eingegangenen  Bewerbungen mit allen Unterlagen sowie den Gutachten vorzulegen.
(2) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der große Fakultätsrat der zuständigen Fakultät eine Berufungskommission. Zwei Drittel der Mitglieder der Berufungskommission müssen Professoren sein. Der Berufungskommission gehören mindestens an: 
1. vier Vertreter der Gruppe der Professoren,
2. ein Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und
3. ein Vertreter der Gruppe der Studenten des Fachbereichs, in dem der Vorzuschlagende tätig werden soll.
Der  Berufungskommission soll darüber hinaus ein Professor eines anderen Fachbereichs oder einer anderen Hochschule angehören. Die Vertreter nach Satz 3 Nr. 3 sind insbesondere zur Feststellung der pädagogischen Eignung des Vorzuschlagenden zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen. Das Nähere regelt die Universitätsverfassung.

(3) Der Vorschlag ist spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt vorzulegen, in dem die Universität von der Neuschaffung oder der Freigabe (§ 56 Abs. 2) einer Professorenstelle Kenntnis erhält. Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft kann, sofern zwingende Gründe für die Verzögerung des Vorschlags bestanden haben, Abweichungen von dieser Frist zulassen.

(4) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen der Universität und einer rechtsfähigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung kann durch Vereinbarung, die der Zustimmung des  Ministers  für Kultus, Bildung und Wissenschaft bedarf, ein gemeinsames Berufungsverfahren geregelt werden. Die Regelung über das gemeinsame Berufungsverfahren kann vorsehen, daß bestimmten Berufungskommissionen der Universität auch Vertreter der Forschungs- oder Bildungseinrichtung angehören. Dabei muß gewährleistet sein, daß die Professoren der Universität und die Vertreter der Forschungs- oder Bildungseinrichtung, die den Professoren nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam über zwei Drittel der Sitze und Stimmen der Berufungskommission verfügen.

§ 58 Berufungen

(1) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft ist an die Reihenfolge des Berufungsvorschlags nicht gebunden.

(2) Bestehen gegen den Vorschlag Bedenken oder lehnen Vorgeschlagene den an sie ergangenen Ruf ab, so kann der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft den Vorschlag zurückgeben und die Universität auffordern, in angemessener Frist einen neuen Vorschlag vorzulegen.

(3) Die Berufung eines von der Universität nicht Vorgeschlagenen kann nur erfolgen, 
1. wenn auch in einem zweiten Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht und der Dekan der zuständigen Fakultät und der Fachbereichsvorsitzende des zuständigen Fachbereichs vorher zur Eignung des zu Berufenden gehört wurden, oder
2. wenn innerhalb der in Absatz 2 und in § 57 Abs. 3 festgelegten Fristen kein Vorschlag unterbreitet worden ist.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 schreibt der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft die Stelle aus, wenn dies noch nicht geschehen ist; die Universität ist zum Ergebnis der Ausschreibung zu hören.

(4) Für die Berufung von Professoren der Theologie gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zustimmung zu dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Ausbildung von Lehrkräften für das Fach Katholische Religion und über die Erteilung katholischen Religionsunterrichtes an den Schulen im Saarland vom 26. Juni 1985 (Amtsbl. S. 793) und des Gesetzes über die Zustimmung zu dem Vertrag der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz mit dem Saarland über die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften evangelischen Religionsunterrichtes im Saarland vom 26. Juni I985 (Amtsbl. S. 798).

(5) Der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.

(6) Professoren dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs nur im Rahmen der Entscheidung der Zentralen Haushalts- und Planungskommission nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 erteilt werden. Die Zusagen stehen unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

(7) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft kann übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle auf Vorschlag der zuständigen Fakultät geeignete Personen als Vertreter von Professoren bestellen; § 56 Abs. 3, 57, 58 Abs. 1 bis 6 finden keine Anwendung. Mit der Bestellung als Vertreter eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit eines Professors nicht verbunden.


Berufen, aber richtig! Herausgegeben von UNiMUT/GAL



 
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