Die Berufungskommission - Einsetzung und Aufgaben
Die Aufgabe einer Berufungskommission besteht darin, einen Berufungsvorschlag
auszuarbeiten. Nur die Berufungskommission hat das Vorschlagsrecht für
zu berufende Professorinnen.
Die Mitglieder in einer solchen Kommission werden vom Fachbereichsrat
benannt.
Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder der Berufungskommission
haben alleine die Vertreterinnen der betreffenden Statusgruppen (Die Statusgruppen
bestehen aus den Gruppen der Professorinnen, der Studierenden, der wissenschaftlischen
Mitarbeiterinnen und der sonstigen Mitarbeiterinnen (SoMis).
Bei den Studierenden also die studentischen Vertreterinnen im Fachbereichsrat
(FBR), und niemand sonst. Hier wird oft versucht, die Studierenden über
den Tisch zu ziehen, also aufpassen!
Allgemein ist es sinnvoll, Studis mit wenigstens etwas Sachkenntnis
bzgl. des zu besetzenden Fachgebietes zu benennen, damit die Profs einem
nicht jeden „Quark“ unwidersprochen erzählen können. Andererseits
muß natürlich darauf geachtet werden, daß die studentischen
Vertreterinnen weder von möglichen Kandidatinnen noch von professoralen
Vertreterinnen abhängig sind. Abhängigkeiten sind z.B. Arbeitsverhältnisse
zu diesem Personenkreis oder anliegende Studien- und Diplomarbeiten bei
diesem Personenkreis.
Die Sitzverteilung ist, wie an den Hochschulen allgemein üblich,
professoral dominiert (HRG §37, 4)). Das heißt, die Professorinnen
haben die absolute Mehrheit. Die anderen Statusgruppen sind nur mit einer
oder zwei Stimmen vertreten. Eine typische Sitzverteilung ist also:
5 Professorinnen, 1 Assistentin, 1 sonstige Mitarbeiterin, 2 Studis
(Für das Saarland: 5 Profs, 1 akadem. MitarbeiterIn, 1 Studi, vgl
§ 57 SUG)
Dabei hat die sonstige Mitarbeiterin kein Stimmrecht, sie wirkt nur
beratend mit.
Da es in der Regel also nur ein oder zwei studentische Vertreterinnen
gibt, ist es wichtig, deren Stellvertreterinnen in die Kommissionsarbeit
mit einzubeziehen. Falls es diese nicht gibt, besteht die Möglichkeit,
die studentischen Vertreterinnen im FBR anzusprechen; da sie vom Vorgang
auf einer höheren Ebene später noch betroffen sein werden (Siehe
Anhang Gesamtablauf), sind sie zur Einsichts- und Teilnahme berechtigt.
Dadurch wird erstens die Kontinuität der Arbeit bei Ausfall des
studentischen Mitglieds gesichert, und zweitens ist die studentische Vertreterin
nicht alleine einer erdrückenden professoralen Mehrheit ausgesetzt.
Konstituierende Sitzung
In der ersten (konstituierenden) Sitzung der Berufungskommission wird
die Vorsitzende der Kommission gewählt. Die Einflußmöglichkeiten
sind hier meist bescheiden, den Job kriegt häufig irgendeine ans Bein
gebunden, die sonst nichts „Besseres“ zu tun hat. Trotzdem sollte manhier
aufpassen: Die Vorsitzende verfaßt meist die Sitzungsprotokolle und
kann da ziemlich viel hineinschreiben, was später unter Umständen
von Bedeutung ist.
Weitere wichtige Punkte, auf die man in der ersten Sitzung achten sollte,
sind:
-
die Einladung an die Frauenbeauftragte. Am Berufungsverfahren ist die Frauenbeauftragte
oder eine zu beteiligen. Dementsprechend müssen sie zu allen Sitzungen
der Berufungskommission und zu allen anderen wichtigen Terminen eingeladen
werden (z.B. den Berufungsvorträgen).
-
geheime Abstimmung über alle Personalia. Alle Entscheidungen, die
das Berufungsverfahren entscheidend beeinflussen, sollten auch geheim abgestimmt
werden. Dazu gehören z.B. Abstimmungen darüber, wer in die engere
Vorauswahl nach Sichten der schriftlichen Unterlagen kommt, wer zu einem
Vortrag eingeladen wird usw., aber vor allem, wer auf die letztendliche
Berufungsliste gesetzt wird. Die geheime Abstimmung über all diese
Punkte sollte schon in der ersten Sitzung fest vereinbart werden, das erspart
spätere Loyalitätskonflikte und Peinlichkeiten.
-
Unterstützung studentischer Gutachten. Schon hier kann über studentische
Gutachten (Siehe dazu Kapitel „Studentische Gutachten“) eine erste Diskussion
geführt werden. Damit ist eine mögliche offizielle Durchführung
vorbereitet.
Berufen, aber richtig! Herausgegeben von UNiMUT/GAL
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